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Öffentliche Chronologie · Finanzrisiko des Staates

68 Fragen an das Verkehrsministerium und die Regierung zu öffentlichem Geld in airBaltic — und was danach geschah

Der Grundsatz wird öffentlich angewandt. Die Bewertung, auf der er beruht, ist nicht zugänglich.

Kurz gefasst

  1. Vom 13. bis 19. August reichte ich beim Verkehrsministerium vier Informationsanfragen ein — 49 Fragen insgesamt zum finanziellen Risiko des Staates bei der AS Air Baltic Corporation. Alle stützten sich auf die Artikel 2 und 10 des Informationsfreiheitsgesetzes, waren mit einer sicheren elektronischen Signatur unterzeichnet und wurden mit Zustellkennungen an die amtliche elektronische Adresse zugestellt.
  2. Mit Schreiben Nr. 03.2-02/2521 vom 20. August leitete das Ministerium die Anfragen an airBaltic selbst weiter, „zur Prüfung in der Sache und zur Beantwortung“. Adressat des Schreibens ist das Unternehmen; ich werde darin lediglich „zur Information“ genannt. Am 22. August reichte ich förmliche Einwände ein. Am 24. August veröffentlichte ich die Verfahrenschronologie auf LinkedIn, Facebook und X. Am 26. August teilte das Ministerium per E-Mail mit, dass eine Antwort innerhalb eines Monats erteilt werde — nach einer Bestimmung des Gesetzes über Eingaben. Das ist die entgegengesetzte Position zu der im Schreiben vom 20. August vertretenen. Am selben Tag reichte ich einen verfahrensbezogenen Antrag auf Klarstellung ein (P1–P5).
  3. Während der Streit über das anwendbare Gesetz andauert, fasste die Regierung am 25. August einen Beschluss, der unmittelbar auf dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten beruht — also auf genau der Bewertung, nach der ich frage und die ich nicht einsehen darf.
  4. Fortsetzung (26. September). Im September wurden drei weitere Anfragen eingereicht — 68 Fragen insgesamt. Am 14. September trat airBaltic in eine Reorganisation nach Chapter 11 des US-Insolvenzrechts (US Bankruptcy Code) ein; die Anleihegläubigerversammlung wurde abgesagt. Die Staatskasse und das Ministerium beantworten die Fragen zum Mandat und zum Engagement des Staates nicht in der Sache und nennen dabei weder eine Rechtsvorschrift noch einen Rechtsbehelfsweg. Die Fragen verlagern sich darauf, was in der Reorganisation mit öffentlichem Geld geschieht. Zur Fortsetzung ↓
  5. Aktualisierung (2. Oktober). Erstmals nennt die Staatskasse Zahlen: Die Anleiheforderungen des Staates zum Tag des Chapter-11-Antrags betragen 52,4 Mio. EUR, der ausstehende Betrag des Staatsdarlehens 18,6 Mio. EUR. Den Ermächtigungsbeschluss nennt sie weiterhin nicht und erklärt, ihr lägen „keine Dokumente“ vor. Am selben Tag ließ das Verkehrsministerium die Fragen 50–68 ohne Prüfung, berief sich dabei auf „bösgläubige Rechtsausübung“ und kündigte an, auf ähnliche Eingaben nicht mehr zu antworten. Weiterlesen ↓
  6. Aktualisierung (10. Oktober). Öffentlich zugängliche Dokumente des US-Gerichts zeigen, was lettische Behörden nicht offenlegen: Das Unternehmen versichert unter Eid, dass für das Staatsdarlehen eine Bewertung ex ante vorgenommen wurde; das Staatsdarlehen ist unbesichert und nachrangig; die Bedingungen der neuen Kreditgeber sehen bis etwa zum 12. Januar 2027 Eigenkapital der Regierung und eine Exit-Finanzierung vor; der Staat sitzt nicht im Gläubigerausschuss.
  7. Aktualisierung (12. Oktober). Die Staatskasse bestätigt, dass Lettland am 24. September die Aufnahme in den Ausschuss der ungesicherten Gläubiger beantragte, aber nicht ernannt wurde — der Flughafen Tallinn und die litauischen Flughäfen sitzen darin, Lettland nicht. Die Offenlegung des Buchwerts der Forderungen des Staates verweigert die Staatskasse unter Berufung auf das Geschäftsgeheimnis. Weiterlesen ↓
  8. Aktualisierung (12. Oktober, airBaltic). airBaltic bestätigt, die im Arbeitsgesetz vorgesehene Mitteilung über den Personalabbau am 29. September an die Staatliche Arbeitsagentur und die Gemeinde Mārupe übermittelt zu haben — vier Tage vor der Saeima-Wahl. Öffentlich gab das Unternehmen den Abbau am 5. Oktober bekannt. Weiterlesen ↓
  9. Aktualisierung (14. Oktober, Mārupe). Die Gemeinde Mārupe bestätigt, dass die Mitteilung von airBaltic über die Massenentlassung am 30. September registriert wurde; sie nennt bis zu 700 Beschäftigte, und der Abbau ist vorgesehen ab dem 29. Oktober. Weiterlesen ↓
Teil eins

Kontext

Am 11. August 2026 kündigte airBaltic einen neuen Geschäftsplan an: Die Flotte soll bis Jahresende von 54 auf 36 Flugzeuge verkleinert werden, mit einem schrittweisen Anstieg auf rund 40 Flugzeuge im Jahr 2031. Der frühere Plan mit hundert Flugzeugen gilt nicht mehr.

Finanzierungsbedarf: 225 Mio. EUR Zwischenfinanzierung, die durch dasselbe Sicherheitenpaket besichert werden soll, das derzeit die Anleihen 2029 besichert. Längerfristig — Rekapitalisierung mit 225 Mio. EUR neuer Fremdfinanzierung und 100 Mio. EUR neuem Eigenkapital; ein Teil der bestehenden Anleihen 2029 soll in Aktien umgewandelt, der Rest durch neue, geringere Schulden von bis zu 125 Mio. EUR ersetzt werden.

Am 17. August billigte eine erneut einberufene Anleihegläubigerversammlung die Kapitalisierung der am 14. August und am 14. November fälligen Kuponzahlungen — die Zinsen werden dem Kapitalbetrag zugeschlagen, statt bar ausgezahlt zu werden — sowie eine vorübergehende Befreiung von den Mindestliquiditätsanforderungen bis November 2026.

Am 20. August verabschiedete die Saeima im Dringlichkeitsverfahren das Gesetz über finanzielle Stabilisierungsmaßnahmen für die Air Baltic Corporation AS. 54 Abgeordnete stimmten dafür, 21 dagegen, einer enthielt sich. Der Staatspräsident verkündete das Gesetz am 25. August, und es trat am 26. August in Kraft.

Am 25. August befürwortete das Ministerkabinett den Informationsbericht des Verkehrsministeriums, mit dem die Zahlung des ausstehenden Kapitalbetrags des Staatsdarlehens in Höhe von 18 Mio. EUR, der Zinsen und der Stundungsgebühr bis zum 30. Dezember 2026 aufgeschoben wird, wobei die jährliche Stundungsgebühr von 2 % beibehalten wird.

Teil zwei

Drei Rollen in einer Hand

Der analytische Kern der Kampagne ist dieser: Gegenüber airBaltic ist der Staat zugleich Anteilseigner, Anleihegläubiger und Darlehensgeber.

Das ist nicht meine Auslegung. Es sind die eigenen Worte des Gesetzgebers. In der Mitteilung des Haushalts- und Finanzausschusses (Steuern) der Saeima zum Gesetzentwurf heißt es, dessen Zweck sei es, dem Staat als Anteilseigner, Gläubiger und Anleihegläubiger von airBalticdie Möglichkeit zu geben, im Prozess der finanziellen Stabilisierung des Unternehmens rechtzeitig Entscheidungen zu treffen und gleichberechtigt mit den übrigen Investoren und Gläubigern zu handeln.

Dieselbe Formulierungsstruktur kehrt in der Mitteilung des Verkehrsministeriums vom 25. August wieder: Der Staat als Anteilseigner, Gläubiger und Anleihegläubiger behält die Möglichkeit, seine Interessen koordiniert und gleichberechtigt mit anderen Marktteilnehmern zu verteidigen.

Warum das ein Problem ist. Jede Rolle verlangt das entgegengesetzte Vorgehen:

  • Anteilseigner

    Hat ein Interesse am Überleben des Unternehmens um jeden Preis, weil seine Position in der Insolvenz an letzter Stelle steht.

  • Gläubiger

    Hat ein Interesse an der Beitreibung seiner Forderung — notfalls auch auf Kosten des Anteilseigners.

  • Anleihegläubiger

    Stimmt über die Restrukturierung seiner eigenen Forderungen gemeinsam mit anderen Inhabern ab, deren Interesse im gegenteiligen Ergebnis liegen kann.

Wenn eine Institution alle drei Positionen innehat, stimmt sie über ihre eigene Forderung ab, bewertet ihre eigene Entscheidung und bestätigt sich selbst, als Marktteilnehmer gehandelt zu haben. Gerade dieser letzte Schritt — die Bewertung nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten (MEOP) — ist der Eckpfeiler der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen. Wird die Bewertung nicht veröffentlicht, lässt sie sich nicht überprüfen.

Das ist kein Vorwurf einer Machenschaft. Es ist ein Mangel der Governance-Struktur, der unabhängig von den Absichten der beteiligten Personen einen systemischen Interessenkonflikt erzeugt. So formuliere ich es in jeder Anfrage.

Teil drei

Was gefragt wurde

Vier Anfragen · 13.–19. August
Anfrage Datum Fragen Zustellung
Hauptanfrage 13.08.2026, 21:13 Uhr 1–30 E-Adresse, OEAL-1104534520
Erste Zusatzanfrage 15.08 (E-Mail) / 19.08, 05:44 Uhr (Duplikat über E-Adresse) 31–38 Finanzministerium, Reg.-Nr. 2026/9785
Zweite Zusatzanfrage 18.08 / zugestellt 19.08, 05:44 Uhr 39–44 E-Adresse, OEAL-1104845810
Dritte Zusatzanfrage 19.08, 22:14 Uhr 45–49 E-Adresse, OEAL-1105000891

Die Fragen nach Blöcken

  • 1–5 Liquidität und ZahlungenDie Kuponzahlung, die Stimmabgabe der Staatskasse, die Rückzahlung des Staatsdarlehens, die Kassenposition, das Reservekonto der Anleihe.
  • 6–12 FinanzierungsstrukturWer die 225 Millionen bereitstellt, zu welchen Bedingungen, welchen Rang sie gegenüber den bestehenden Anleihen haben, auf Grundlage welcher Bewertung die Umwandlung erfolgt, wie hoch die Beteiligung des Staates danach sein wird.
  • 13–16 GesamtengagementWie viel der Staat insgesamt riskiert, wie viel er für einbringlich hält, wo die Risikoobergrenze liegt, wie der Interessenkonflikt vermieden wird.
  • 17–19 EU-RechtVereinbarkeit mit dem Grundsatz „einmalig, letztmalig“, die MEOP-Bewertung, die Kommunikation mit der Europäischen Kommission.
  • 20–25 GeschäftsplanWelche Strecken eingestellt werden sollen, was mit dem ACMI-Segment geschieht, wie mit den Verträgen mit den Leasinggebern verfahren werden soll, die Auswirkungen auf den Flughafen und den Luftverkehr.
  • 26–30 Aufsicht und VerantwortlichkeitMessbare Zwischenindikatoren, die Folgen ihres Verfehlens, die Verantwortung für die Emission 2024 mit einem Kupon von 14,5 %.
  • 31–38 Beschlüsse des Ministerkabinetts vom 14. AugustDie Bedingungen des zusätzlichen Anleihekaufs, die Verlängerung des Darlehens, die Zugänglichkeit des Informationsberichts.
  • 39–44 Folgen der Versammlung vom 17. AugustWie die Staatskasse zu jedem Punkt abstimmte, auf welcher Grundlage der Staat der Kapitalisierung seiner eigenen Zinsen zustimmte, wie dies in der Rechnungslegung abgebildet wird.
  • 45–49 Inhaberstruktur und KontrollrisikenErgebnisse der Identifizierung der Inhaber, die Bewertung der Sicherheiten mit 506 Mio. EUR, die Bewertung eines loan-to-own Szenarios, der MEOP-Test vor dem Kauf über 50 Mio. EUR im Jahr 2024.

Jede Anfrage enthält denselben Vorbehalt: Steht einer Antwort ein Geschäftsgeheimnis oder stehen ihr laufende Verhandlungen entgegen, bitte ich, die konkrete Rechtsvorschrift zu nennen, das Datum, ab dem die Information zugänglich wird, und ob sie einem Ausschuss der Saeima in geschlossener Sitzung zur Verfügung gestellt werden kann.

Teil vier

Die Antwort des Ministeriums: Weiterleitung an das Unternehmen

Schreiben Nr. 03.2-02/2521 vom 20. August 2026, unterzeichnet vom Staatssekretär, am 21. August um 08:17 Uhr an der E-Adresse eingegangen. Inhalt: Unter Berufung auf Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes über Eingaben leitet das Ministerium die Eingaben an die AS Air Baltic Corporation zur Prüfung in der Sache und zur Beantwortung weiter. Zugleich bittet das Ministerium das Unternehmen, es über die erteilte Antwort zu unterrichten.

Zwei Einwände.

Erstens — angewandt wurde ein Gesetz, das diese Dokumente nicht erfasst. Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes über Eingaben bestimmt, dass das Gesetz nicht für Informationsanfragen gilt, die nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu prüfen sind. Alle vier Dokumente stützen sich ausdrücklich auf die Artikel 2 und 10 des Informationsfreiheitsgesetzes.

Zweitens — Weiterleitung an einen Rechtsträger, der keine Behörde ist. Selbst wenn das Gesetz über Eingaben anwendbar wäre, erlaubt sein Artikel 4 Absatz 1 die Weiterleitung nur an eine andere zuständige Behörde. Eine Aktiengesellschaft, der im betreffenden Bereich keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen wurden, ist keine Behörde im Sinne dieses Gesetzes und hat keine gesetzliche Pflicht, die Informationsanfrage einer Privatperson zu beantworten. Die Weiterleitung an einen Rechtsträger ohne Antwortpflicht ist der Sache nach eine Ablehnung der Prüfung der Anfragen — ohne dass die Ablehnung in einer Form abgefasst wird, in der sie angefochten werden könnte.

Und das praktische Argument, das kein juristisches ist. Das Unternehmen kann objektiv nicht beantworten:

  • wie die Staatskasse in der Versammlung vom 17. August abgestimmt hat und auf welcher Grundlage;
  • was das Ministerkabinett in seiner außerordentlichen geschlossenen Sitzung am 14. August beschlossen hat;
  • ob und von wem die MEOP-Bewertung erstellt wurde und ob es eine Kommunikation mit der Europäischen Kommission gegeben hat;
  • wie hoch das gesamte finanzielle Engagement des Staates ist und wo die Risikoobergrenze liegt.

Das sind Beschlüsse des Staates, Dokumente des Staates und die Rechnungslegung des Staates.

Ein zusätzlicher Umstand. Das Schreiben ist auf den 20. August datiert — denselben Tag, an dem die Saeima das Gesetz über finanzielle Stabilisierungsmaßnahmen für airBaltic verabschiedete, das gerade für die Beteiligung des Staates an diesem Prozess ein besonderes Verfahren festlegt und das Ministerkabinett verpflichtet, dem Haushalts- und Finanzausschuss (Steuern) der Saeima vierteljährlich Bericht zu erstatten.

Am 22. August um 09:21 Uhr reichte ich förmliche Einwände mit der erneuten Bitte um Antworten in der Sache ein. Kopien zur Information — an das Finanzministerium, die Staatskasse und den Haushalts- und Finanzausschuss (Steuern) der Saeima.

Teil fünf

Der zweite Widerspruch: die Mitteilung vom 26. August

Am 26. August 2026 um 09:34 Uhr ging von der E-Mail-Adresse des Ministeriums eine Mitteilung ein: Nach Artikel 5 Absatz 3¹ des Gesetzes über Eingaben werde die Antwort auf die „Informationsanfrage“ innerhalb eines Monats erteilt. Die Mitteilung nennt weder eine Registriernummer noch einen Verfasser oder Unterzeichner.

Hier gibt es drei gesonderte Probleme.

Unvereinbare Positionen. Das Schreiben vom 20. August beruht auf der Prämisse, dass die Antwort Sache des Unternehmens ist. Die Mitteilung vom 26. August beruht auf der entgegengesetzten Prämisse — dass das Ministerium antworten wird und die Frist beim Ministerium läuft. Beides kann nicht zugleich gelten. Liegen die Fragen außerhalb der Zuständigkeit des Ministeriums, berechnet es keine Frist. Berechnet es eine, gab es keine Grundlage für die Weiterleitung.

Einordnung gegen Folgen. Das Ministerium bezeichnet meine Dokumente selbst als Informationsanfragen, setzt die Frist aber nach einem Gesetz fest, das nach seinem eigenen Artikel 2 Absatz 2 nicht für Informationsanfragen gilt.

Eine Ausnahme, herangezogen ohne festgestellten Grund. In der seit dem 1. März 2026 geltenden Fassung legt Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes über Eingaben die allgemeine Frist fest — spätestens 10 Arbeitstage. Die Monatsfrist nach Artikel 5 Absatz 3¹ ist eine Ausnahme, die nur gilt, wenn zusätzliche Informationen eingeholt werden müssen, eine Zusammenarbeit mit anderen Behörden erforderlich ist oder ein großer Umfang an Informationen analysiert werden muss. Die Mitteilung gibt nicht an, welcher dieser drei Gründe festgestellt wurde. Genannt wird nur die Vorschrift.

Die Wahl hat Folgen. Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes über Eingaben bestimmt, dass Angelegenheiten, die sich aus Artikel 5 Absatz 3¹ ergeben, nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Das Informationsfreiheitsgesetz enthält keinen vergleichbaren Ausschluss. Die Wahl des anwendbaren Gesetzes entscheidet daher unmittelbar darüber, ob dem Antragsteller überhaupt ein Rechtsbehelf bleibt.

Am 26. August reichte ich einen verfahrensbezogenen Antrag auf Klarstellung mit fünf Fragen (P1–P5) ein — zum Status des Schreibens vom 20. August, zum festgestellten Grund, zum anwendbaren Gesetz, zum Datum, ab dem die Frist für jedes der vier Dokumente läuft, und zu den Registriernummern. Erbetene Antwortfrist — fünf Arbeitstage.

Dieses Dokument nimmt die Einwände vom 22. August nicht zurück.

Teil sechs

Warum das gerade jetzt wichtig ist

Während der Streit darüber andauert, welches Gesetz für meine Fragen gilt, werden Entscheidungen getroffen.

Am 25. August befürwortete das Ministerkabinett Änderungen des Staatsdarlehensvertrags vom April. In der Mitteilung des Ministeriums heißt es ausdrücklich, dass die Änderungen im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten und unter Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen vorgenommen werden. Dieselbe Mitteilung bestätigt, dass die Staatskasse den Staat weiterhin als Anleihegläubiger vertreten und an künftigen Versammlungen teilnehmen wird, wobei sie die von der Regierung gebilligten Maßnahmen unterstützt.

Das bedeutet Folgendes. Der Staat beruft sich öffentlich auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten als Rechtsgrundlage seines Handelns — und verweigert zugleich die Antwort auf die Fragen, wer diese Bewertung erstellt hat, nach welcher Methode, mit welchem Ergebnis und ob die Europäische Kommission informiert wurde, oder schiebt sie um einen Monat hinaus (Fragen 17–19, 33, 40 und 49).

Der Grundsatz wird öffentlich angewandt. Die Bewertung, auf der er beruht, ist nicht zugänglich.

Der zweite Umstand betrifft die Reihenfolge. Die Staatskasse stimmte in der Anleihegläubigerversammlung am 17. August ab und erklärte sich mit der Kapitalisierung ihrer eigenen Zinserträge einverstanden. Das Gesetz, das ein besonderes Verfahren für die Beteiligung des Staates an diesem Prozess festlegt, wurde am 20. August verabschiedet. Die Abstimmung fand vor dem Gesetz statt. Das allein bedeutet keine Rechtswidrigkeit — die Ermächtigung der Regierung an die Staatskasse war früher, Ende Juli, erteilt worden —, es bedeutet aber, dass die Struktur der Forderung des Staates vor dem parlamentarischen Rahmen geändert wurde, der solche Entscheidungen nun regelt.

Teil sieben

Veröffentlichungen

Am 24. August um 07:30 Uhr veröffentlichte ich die Verfahrenschronologie auf drei Kanälen: LinkedIn, Facebook und X (ein Thread aus neun Beiträgen). Inhalt — der Zustellnachweis der Anfragen, das Schreiben vom 20. August, beide rechtlichen Einwände und ein Vergleich mit dem Vorgehen des Finanzministeriums (das, nachdem es dieselben Dokumente lediglich zur Information erhalten hatte, beide Male die Registrierung bestätigte — am 17. August unter Nr. 2026/9785 und am 20. August unter Nr. 2026/9999).

Dieser Artikel ist die kanonische Fassung. Die Beiträge in den sozialen Medien verweisen auf ihn.

Teil acht

Was nicht bekannt ist

Eine ehrliche Liste.

  • Wie die Staatskasse zu jedem Punkt der Tagesordnung vom 17. August einzeln abgestimmt hat. Bekannt ist, dass Beschlüsse gefasst wurden; Inhalt und Begründung der Stimmabgabe des Staates sind nicht veröffentlicht worden.
  • Ob eine MEOP-Bewertung überhaupt schriftlich existiert für jeden einzelnen Schritt — das Darlehen vom April, seine Verlängerung, die Kapitalisierung der Zinsen, den geplanten Kauf zusätzlicher Anleihen.
  • Ob und wann es eine Kommunikation mit der Europäischen Kommission gegeben hat.
  • Die Bewertung des Unternehmens (pre-money valuation) , zu der Forderungen in Eigenkapital umgewandelt werden, und wer sie vornimmt.
  • Das Gesamtengagement des Staates in einer einzigen Zahl nach Umsetzung aller Beschlüsse vom August.
  • Die in der Öffentlichkeit kursierenden Parameter — eine Verringerung der Beteiligung des Staates auf 25 % plus eine Aktie und eine Gesamtrekapitalisierung von 325 Mio. EUR — haben keine Primärquelle. In meiner Frage 43 habe ich sie ausdrücklich als unbestätigt gekennzeichnet und um Bestätigung oder Widerlegung gebeten. Das Gesetz selbst setzt andere Grenzen: Kauf neu emittierter Anleihen bis zu 30 Mio. EUR, Umwandlung der vom Staat gehaltenen Anleiheforderungen bis zu 50 Mio. EUR.

Die in diesem Artikel genannten Zahlen stammen aus öffentlichen Quellen. Sollte eine davon ungenau sein, werde ich sie korrigieren und die Korrektur kennzeichnen.

Teil neun

Wie es weitergeht

  • Eine Antwort auf die Verfahrensfragen P1–P5.
  • Die Position des Ministeriums zum anwendbaren Gesetz — davon hängt ab, ob eine Ablehnung überhaupt gerichtlich angefochten werden kann.
  • Antworten in der Sache auf die Fragen 1–49.
  • Der erste Quartalsbericht des Ministerkabinetts an den Haushalts- und Finanzausschuss (Steuern) der Saeima nach dem neuen Gesetz.
  • Die tatsächlichen Bedingungen des Zwischenfinanzierungsgeschäfts und ob der Staat daran zu identischen Bedingungen wie die privaten Investoren teilnimmt, wie öffentlich behauptet.

Werden keine Antworten erteilt oder wird eine Ablehnung nicht in der vom Informationsfreiheitsgesetz vorgeschriebenen Weise abgefasst, werde ich das Recht nach Artikel 15 dieses Gesetzes wahrnehmen, die Entscheidung der Behörde und ihr tatsächliches Handeln anzufechten.

Fortsetzung — 26. September 2026. Seit der ersten Fassung dieses Artikels wurden drei weitere Anfragen eingereicht, das Ministerium hat seine erste Antwort in der Sache erteilt, und airBaltic ist in den USA in eine Insolvenz-Reorganisation eingetreten. Im Folgenden — in der Reihenfolge, in der es geschah.

Teil zehn

Von 49 auf 68 Fragen

Drei weitere Anfragen · 6.–22. September
Anfrage Datum Fragen Adressat
Vierte Zusatzanfrage 06.09.2026 50–57 (+ P6) Verkehrsministerium; Staatskasse (direkt: 50, 52, 56)
Fünfte Zusatzanfrage 11.09.2026 58–61 (+ P7) Verkehrsministerium; Staatskasse
Sechste Zusatzanfrage 22.09.2026 62–68 (+ P8) Ministerkabinett (Staatskanzlei); Verkehrsministerium

Fragenkomplexe

  • 50–52 Die Position des Staates bei der AbstimmungWelches Mandat die Staatskasse für die Anleihegläubigerversammlung erhielt, in welcher Sitzung des Ministerkabinetts es gebilligt wurde, ob sich der Staat an der neuen Emission beteiligen wird, und zwar zu identischen Bedingungen wie die privaten Kreditgeber.
  • 53–55 Der Marktteilnehmergrundsatz bei bekanntem PreisWie die Stundungsgebühr des Staates von 2 % mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten vereinbar ist, wenn der Markt für denselben Schuldner im selben Zeitraum 25 % pro Jahr in vorrangiger Position verlangt.
  • 56–57 GesamtengagementDas gesamte finanzielle Risiko des Staates in einer einzigen Zahl und nach Positionen; wie viel er für realistisch einbringlich hält.
  • 58–61 Die vertagte Versammlung und das MandatNachdem die Versammlung vertagt worden war und die Regierung keinen Beschluss gefasst hatte.
  • 62–68 Folgen von Chapter 11Die Ermächtigung, die Position, die Einbringlichkeit und neue Verbindlichkeiten des Staates in der Reorganisation.
Teil elf

Die erste Antwort in der Sache — und ihre Grenze

Am 4. September 2026 antwortete das Ministerium mit Schreiben Nr. 03.2-02/2658 erstmals in der Sache auf einen Teil der Fragen 1–49. Antworten auf die Fragen zu Preis, Laufzeit, Besicherung, Vorrang und Kreditgebern der Zwischenfinanzierung (6–12, 31) wurden mit der Begründung verweigert, es handle sich um Insiderinformation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, „die vor ihrer Bekanntgabe an den Markt nicht gegenüber einer einzelnen Person offengelegt werden darf“. Die Antwort auf Frage 47 (Vorrang der neuen Finanzierung gegenüber der Position des Staates) wurde als Geschäftsgeheimnis verweigert; zu Frage 48 (Szenario eines Kontrollwechsels) gab das Ministerium an, dass keine Bewertung durchgeführt wurde.

Ein Problem des Zeitpunkts. Das Schreiben wurde am 4. September unterzeichnet — einen Tag nachdem airBaltic selbst am 3. September dem Markt öffentlich eine Vereinbarung über eine Zwischenfinanzierung von bis zu 257 Mio. EUR bekannt gegeben hatte (vorrangige Anleihen, 25 % pro Jahr, Fälligkeit im Februar 2027; Kreditgeber Polus Capital Management und Klirmark Capital 4). Das Schreiben enthält zudem keine Rechtsbehelfsbelehrung. Auf diesen Widerspruch weist der Verfahrensantrag P6 hin.

Was als „Insiderinformation vor der Bekanntgabe an den Markt“ verweigert wurde, war dem Markt bereits bekannt gegeben worden.

Teil zwölf

Zwei Ereignisse, die die Fragen neu ordneten

Eine Versammlung verschoben, dann verschwunden. Die ursprünglich für den 11. September angesetzte Anleihegläubigerversammlung wurde auf den 15. September verschoben — der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Andrejs Martinovs, begründete dies damit, dass die Inhaber mehr Zeit bräuchten, um sich mit dem Beschlussentwurf vertraut zu machen. Am 8. September fasste das Ministerkabinett keinen Beschluss über eine Beteiligung des Staates an der Überbrückungsfinanzierung; Verkehrsminister Rihards Kozlovskis erklärte, „die Frage einer möglichen staatlichen Investition steht derzeit nicht auf der Tagesordnung“.

Chapter 11. Am 14. September 2026 stellte die AS Air Baltic Corporation beim US-Insolvenzgericht für den Southern District of New York (Verfahren Nr. 26-12188, Richterin Lisa G. Beckerman) einen Antrag auf finanzielle Reorganisation nach Chapter 11 des US-Insolvenzrechts (US Bankruptcy Code). Öffentliche Erklärungen nennen eine Zusage für eine Debtor-in-possession Finanzierung von rund 350 Mio. EUR (Strategic Value Partners, Barclays, Hayfin Capital Management, Morgan Stanley, Oaktree Capital Management); das Verfahren könnte bis etwa Juni 2027 dauern; der Flugbetrieb soll normal weiterlaufen. Die geplante Anleihegläubigerversammlung wurde abgesagt, und die Abstimmung über die Überbrückungsfinanzierung fand nicht statt.

Im lettischen Informationsraum wurde dies nicht durch eine Erklärung des Ministeriums bestätigt, sondern durch die Antwort der Staatskasse auf meine Anfrage.

Teil dreizehn

Die Antwort der Staatskasse — und warum sie nicht antwortet

Am 22. September 2026 antwortete die Staatskasse mit Schreiben Nr. 2026/3-5.19/899 auf die direkt an sie gerichteten Fragen 50, 52 und 56. Der Kern der Antwort: (a) Die tatsächlichen Umstände haben sich geändert — airBaltic ist in das Chapter-11-Verfahren eingetreten, die Versammlung wurde abgesagt, eine Abstimmung hat nicht stattgefunden; (b) die Staatskasse handelt ausschließlich im Rahmen der vom Ministerkabinett erteilten Ermächtigung; (c) Informationen werden unter Beachtung von Zugangsbeschränkungen erteilt.

Auf den Inhalt der Fragen — wie abgestimmt wurde, wie hoch die Risikoposition ist, wie das Mandat lautet — wird in der Sache nicht geantwortet. Wie im Schreiben des Ministeriums vom 4. September wird auch hier zu jeder unbeantworteten Frage keine konkrete Rechtsnorm genannt und keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt, wie es das Informationsfreiheitsgesetz verlangt.

Die Hauptnachricht ist jedoch die Nachricht selbst: Öffentliche Gelder — Grundkapital, Anleihen, ein Darlehen — stecken in einem Unternehmen, das in einer anderen Rechtsordnung in eine insolvenzrechtliche Reorganisation übergegangen ist.

Die Fragen verschwinden nicht. Sie verlagern sich darauf, was mit den öffentlichen Geldern in der Reorganisation geschieht.

Teil vierzehn

Die sechste Anfrage: Folgen der Reorganisation

Am 22. September reichte ich die sechste ergänzende Anfrage ein, diesmal gerichtet an das Ministerkabinett (Staatskanzlei) und an das Verkehrsministerium als Halter der staatlichen Kapitalanteile.

  • 62 ErmächtigungAuf welchen konkreten Beschluss des Ministerkabinetts (Nummer, Datum, Protokollpunkt) sich das Handeln der Staatskasse und des Ministeriums stützt.
  • 63 RegierungsbeschlüsseWann und mit welchem Beschluss die Regierung über das Vorgehen des Staates im Chapter-11-Verfahren entschieden hat oder entscheiden wird.
  • 64 30 MillionenDer Status der im Gesetz vorgesehenen staatlichen Beteiligung nach der Absage der Versammlung — umgesetzt, aufgeschoben oder zurückgezogen.
  • 65 RisikopositionDas Gesamtrisiko des Staates nach Chapter 11 — insgesamt und nach Positionen, mit Buchwert und erfasster Wertminderung.
  • 66 Vorrang und EinbringlichkeitWie sich das Verfahren auf die Forderungen des Staates als Anleihegläubiger und Kreditgeber auswirkt; ob eine Bewertung vorgenommen wurde.
  • 67 Das 18-Millionen-DarlehenDer am 30.12.2026 fällige Restbetrag — einziehen, verlängern oder abschreiben.
  • 68 Neue VerbindlichkeitenOb der Staat im Zusammenhang mit der Reorganisation oder Refinanzierung neue finanzielle Verbindlichkeiten übernommen hat oder zu übernehmen plant; falls ja, in welcher Höhe und mit welchem Beschluss.

Der Verfahrensantrag P8 fordert erneut Antworten in der Sache auf die bisher unbeantworteten Fragen (darunter 6, 7, 9, 31, 47 und 50–61), soweit die Informationen seit ihrer Bekanntgabe an den Markt oder der Änderung der Umstände nicht mehr beschränkt sind.

Die Antwort der Staatskanzlei (25. September). Die Anfrage war auch an das Ministerkabinett gerichtet, ich hatte sie jedoch über die amtliche elektronische Adresse mit dem Vermerk „Kopie“ versandt. Am 25. September antwortete die Staatskanzlei mit Schreiben Nr. 6.2.2./2026-FIZ-904-3015, dass das Verkehrsministerium die Luftfahrtpolitik entwickelt und koordiniert und Halter der staatlichen Kapitalanteile an airBaltic ist; da die Anfrage an das Kabinett zur Information und gleichzeitig an das Ministerium gesandt worden sei, werde die Staatskanzlei sie nicht weiterleiten, und ihr Inhalt „wird zur Kenntnis genommen“. Die Antwort in der Sache auf die Fragen 62–68 ist daher vom Verkehrsministerium zu erwarten — innerhalb der in Artikel 14 des Informationsfreiheitsgesetzes festgelegten Frist: 15 Tage (um den 7. Oktober) oder, falls die Information zusätzlicher Bearbeitung bedarf, 30 Tage.

Teil fünfzehn

Die zweite Antwort der Staatskasse: die ersten Zahlen

Am 2. Oktober 2026 antwortete die Staatskasse mit Schreiben Nr. 2026/3-5.19/931 auf meine Präzisierungsanfrage vom 22. September. Erstmals enthält die Antwort konkrete Zahlen zu den Forderungen des Staates gegenüber airBaltic.

Der Rest der Antwort wiederholt die vorherige: Die Position des Staates wird vom Ministerkabinett festgelegt, die Abstimmung über die Überbrückungsfinanzierung hat nicht stattgefunden, daher gebe es „keine zusätzlichen Informationen, die zu erteilen wären“. Zur Abstimmung vom 17. August schreibt die Staatskasse, sie habe „im Rahmen der ihr erteilten Ermächtigung gehandelt“, nennt den Ermächtigungsbeschluss aber erneut nicht. Die Antwort endet mit der Feststellung, die Staatskasse verfüge über „keine Dokumente, die vorzulegen wären“.

Die Staatskasse erklärt außerdem, dass sie in ihrer Antwort vom 22. September keine Informationen verweigert habe. Das bedeutet: Es gibt keine Ablehnung und somit nichts anzufechten, aber auch keine Antwort in der Sache.

Deshalb reichte ich am 2. Oktober zwei kurze Anfragen ein. An die Staatskasse (P9): welcher Beschluss des Ministerkabinetts am 17. August (vor der Annahme des Stabilisierungsgesetzes am 20. August) das Mandat erteilte, wie die Staatskasse abstimmte, woraus sich die 52,4 Mio. EUR zusammensetzen, ob die Forderungen des Staates beim US-Gericht angemeldet wurden und wie hoch ihr Buchwert ist. An das Ministerkabinett (P10), diesmal als Anfrage und nicht als Kopie: zu den Ermächtigungsbeschlüssen, zum Vorgehen des Staates im Chapter-11-Verfahren und zum Darlehen über 18 Mio. EUR nach dem 30. Dezember.

Teil sechzehn

Das Ministerium hört auf zu antworten

Am selben Tag, dem 2. Oktober, antwortete das Verkehrsministerium auf die Anfragen vom 6., 11. und 22. September (Fragen 50–68 und Verfahrensanträge P6–P8) mit Schreiben Nr. 03.2-02/2951, unterzeichnet von Staatssekretär Andulis Židkovs. Antworten auf die Fragen gibt es nicht. Das Ministerium „belässt die Eingaben ohne weitere Prüfung“.

Unterzeichnet hat das Schreiben ein Staatssekretär, der demnächst in ein anderes Amt wechselt: Am 18. Juni ernannte die Saeima Andulis Židkovs in den Rat der Kommission für die Regulierung öffentlicher Versorgungsleistungen, wo er am 19. Oktober beginnt (LSM). Für die Stelle des Staatssekretärs des Verkehrsministeriums ist ein Auswahlverfahren ausgeschrieben.

Als Grundlage wird Artikel 7 Absatz 1 Nummern 5 und 7 des Gesetzes über Eingaben angeführt: Eine Antwort sei bereits mit dem Schreiben vom 4. September erteilt worden, die Umstände hätten sich nicht geändert, und der Antragsteller übe seine Rechte unredlich aus. Das Ministerium verweist auf die Rechtsprechung des Senats (Oberstes Gericht), wonach Anzahl und Häufigkeit der Eingaben darauf hindeuten können. Es schreibt, dass „die Nummerierung der Fragen bis zur Frage 68 fortgesetzt wurde“ und dass eine Beantwortung „einen unverhältnismäßigen Ressourcenaufwand des Verkehrsministeriums erfordern würde“. Für die neuen Umstände, einschließlich Chapter 11, empfiehlt das Ministerium, in den offiziellen Erklärungen von Behörden und von airBaltic nachzusehen.

Das Schreiben endet mit einer Warnung: Sollte das Ministerium eine Eingabe ähnlichen Inhalts erhalten, werde es sie „zur Kenntnis nehmen und keine Antwort erteilen“.

Die Staatskasse sagt: Die Position des Staates legt das Kabinett fest. Die Staatskanzlei sagt: Fragen Sie das Verkehrsministerium. Das Verkehrsministerium sagt: Hören Sie auf zu fragen.

Kommentar. Es gibt viele Fragen; das stimmt. Ihre Zahl ist aber gewachsen, weil die ersten nicht in der Sache beantwortet wurden und weil sich die Lage geändert hat: Während das Ministerium seine Antwort vom 4. September vorbereitete, befand sich airBaltic noch nicht in der Reorganisation. Fragen zu den Folgen von Chapter 11, zur Einbringlichkeit der staatlichen Forderungen und zum Darlehen über 18 Mio. EUR nach dem 30. Dezember konnten am 4. September noch nicht gestellt werden, also konnten sie auch nicht beantwortet werden.

Vier rechtliche Einwände:

  • Erneut wurde ein Gesetz angewandt, das diese Dokumente nicht erfasst. Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes über Eingaben bestimmt, dass dieses Gesetz „nicht für Informationsanfragen gilt, die nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu prüfen sind“. Alle Anfragen stützen sich auf das Informationsfreiheitsgesetz. Es ist derselbe Fehler wie im Schreiben vom 20. August, mit dem die Anfragen an airBaltic weitergeleitet wurden.
  • Das Informationsfreiheitsgesetz hat einen eigenen Ablehnungsgrund, der aber nicht herangezogen wurde. Artikel 112Absatz 3 erlaubt eine Ablehnung, wenn eine Anfrage in keinem angemessenen Verhältnis zu den Ressourcen der Behörde steht. Das Schreiben des Ministeriums gibt diese Bestimmung beinahe sinngemäß wieder, beruft sich aber auf ein anderes Gesetz.
  • Das Schreiben gibt nicht an, wo und innerhalb welcher Frist die Entscheidung angefochten werden kann. Das verlangt Artikel 12 Absatz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes. Nummer 21 der Satzung des Verkehrsministeriums sieht vor, dass Verwaltungsakte des Staatssekretärs vor Gericht angefochten werden, und in diesem Fall verlängert Artikel 188 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Frist auf ein Jahr.
  • Die Warnung vor künftigen Anfragen stützt sich auf dasselbe Gesetz über Eingaben. Das Informationsfreiheitsgesetz enthält keine Bestimmung, die es einer Behörde erlaubt, im Voraus anzukündigen, dass sie künftige Anfragen nicht beantworten wird; jede Anfrage ist zu prüfen, wenn sie eingeht.

Der Fairness halber: Das Hauptargument des Ministeriums ist nicht rein formal. Der Senat hat wiederholt betont, dass auch das Recht, Informationen anzufordern, redlich ausgeübt werden muss, und hat Kriterien für die Beurteilung der Unredlichkeit formuliert. Die Frage, ob es zu viele Anfragen gibt, ist also an sich legitim. In diesem Fall müssen diese Kriterien jedoch auf die konkreten Umstände angewandt werden: Die Fragen betreffen mehr als 70 Mio. EUR an staatlichen Forderungen gegenüber einem Unternehmen, das in einer anderen Rechtsordnung in die Reorganisation eingetreten ist; ein Teil von ihnen ist erst nach der Antwort des Ministeriums entstanden; und sie werden vom Redakteur eines registrierten Massenmediums gestellt, um die Öffentlichkeit zu informieren.

Ob diese Entscheidung rechtmäßig ist, wird nun ein Gericht zu beurteilen haben. Ich bereite einen Antrag an das Administrative Bezirksgericht vor.

Teil siebzehn

Was das US-Gericht weiß

Am 2. Oktober empfahl das Verkehrsministerium, die neuen Umstände in den offiziellen Erklärungen von Behörden und von airBaltic nachzulesen. Es gibt eine weitere öffentliche Quelle: die Akten des Verfahrens Nr. 26-12188 vor dem US-Insolvenzgericht, die jedermann zugänglich sind. Ich habe sie gelesen. Im Folgenden steht nur, was darin steht, mit Angabe der Dokumentnummer im Verfahrensregister (Dkt.) und der Seite. Wo es sich um die Behauptung einer Partei und nicht um eine Tatsache handelt, wird dies gesagt.

Eine Bewertung des Staatsdarlehens existiert, zumindest nach Angaben des Unternehmens. Die Erklärung des Finanzvorstands Vitālijs Jakovļevs, die am 14. September unter Strafandrohung für eine Falschaussage beim Gericht eingereicht wurde (Dkt. 14, S. 27), besagt, dass das Staatsdarlehen zu kommerziellen Bedingungen nach einer ex ante vorgenommenen Bewertung der finanziellen Lage des Unternehmens sowie des Preises und der Laufzeit des Darlehens gewährt wurde. Genau diese Bewertung habe ich in Frage 53 erbeten. Das Ministerium hat sie der lettischen Öffentlichkeit nicht herausgegeben und am 2. Oktober erklärt, es werde ähnliche Fragen nicht mehr beantworten.

Das Staatsdarlehen ist unbesichert und nachrangig. Dieselbe Erklärung (S. 17, 19) führt das Staatsdarlehen über 30 Mio. EUR als nachrangige Verbindlichkeit ohne Besicherung auf. Bis Juli wurden rund 12,9 Mio. EUR zurückgezahlt, und am 14. September beträgt der Restbetrag mit Zinsen rund 18,6 Mio. EUR. Das stimmt mit der Zahl der Staatskasse vom 2. Oktober überein. In einer Reorganisation rangiert eine unbesicherte Forderung in der Regel hinter den besicherten Gläubigern, einschließlich der neuen Debtor-in-possession-Finanzierung (DIP).

Ein früheres Staatsdarlehen wurde mit Anleihen zu 14,5 % zurückgezahlt. Die Erklärung (S. 26) gibt an, dass die Erlöse aus den Anleihen von 2024 zur Rückzahlung der Euroanleihen von 2019 und eines Staatsdarlehens über 36,1 Mio. EUR verwendet wurden. Es sind dieselben Anleihen, die jetzt restrukturiert werden.

Was das Ministerium der lettischen Öffentlichkeit verweigert, bestätigt das Unternehmen unter Eid gegenüber einem US-Gericht.

Die Bedingungen der neuen Kreditgeber sehen bereits staatliches Geld vor. Das Term Sheet der vorläufigen DIP-Anordnung (16. September, Dkt. 45) legt Meilensteine innerhalb von 120 Tagen fest, also bis etwa zum 12. Januar 2027 (S. 79–80). Bis dahin muss eine verbindliche Eigenkapitalzusage der lettischen Regierung und/oder strategischer Investoren vorliegen, eine Zusage der Regierung, den Restrukturierungsplan zu unterstützen, sowie eine verbindliche Exit-Finanzierung durch die Regierung und/oder andere. Eine staatliche Beteiligung muss den EU-Vorschriften für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen im Luftverkehr entsprechen. Beteiligt sich der Staat, muss er auf die Staatenimmunität verzichten (S. 59).

Der DIP-Kreditvertrag (Dkt. 79, S. 112) definiert einen Kontrollwechsel als den Fall, dass die Republik Lettland weniger als 85 % der stimmberechtigten Aktien besitzt oder die Kontrolle über die Bestellung des Vorstands verliert. Der Vertrag verweist außerdem auf eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission für die Beteiligung der Republik Lettland an der Restrukturierung (S. 195).

Zum Vergleich: Am 8. September sagte der Verkehrsminister, eine staatliche Investition sei „derzeit nicht auf der Tagesordnung“. Meine Frage 68 zu neuen staatlichen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Reorganisation blieb unbeantwortet.

Der Staat sitzt nicht im Gläubigerausschuss. Am 25. September bestellte der US Trustee den Ausschuss der ungesicherten Gläubiger (Dkt. 58). Seine Mitglieder sind Airbus Canada, Jackson Square Aviation, AVAP Leasing (Avation), Tallinn Airport und Lithuanian Airports. Der lettische Staat und der Flughafen Riga gehören ihm nicht an. Im Zustellungsnachweis (Dkt. 113) ist „Republic of Latvia“ mit den E-Mail-Adressen der Staatskasse und des Verkehrsministeriums aufgeführt, jedoch ist für sie kein US-Rechtsbeistand angegeben, obwohl für andere Parteien Rechtsbeistände angegeben sind. Das ist eine Tatsache über die Liste. Ob der Staat vertreten ist, geht daraus noch nicht hervor. Am 12. Oktober bestätigte die Staatskasse, dass der Staat die Aufnahme in den Ausschuss beantragt hatte (siehe nächsten Teil).

Was andere Gläubiger behaupten. Eine Gruppe von Anleihegläubigern (die Ad Hoc Group) stellt in einem Schriftsatz an das Gericht (Dkt. 25) drei Behauptungen auf. Erstens: Ihr Vorschlag zur Überbrückungsfinanzierung wurde in der Anfang September einberufenen Versammlung von 94 % der Abstimmenden unterstützt, „including the Latvian government“. Zweitens: Während die Anleihegläubiger Zugeständnisse machten, zahlte das Unternehmen weiter das unbesicherte Darlehen seines größten Anteilseigners, des Staates, ab. Drittens: Die Regierung habe bei der Auswahl der DIP-Kreditgeber eine zentrale Rolle gespielt. Dies sind Behauptungen einer Partei in einem Streit, keine Feststellungen des Gerichts. Die erste betrifft jedoch unmittelbar die Antworten der Staatskasse vom 22. September und 2. Oktober, in denen es heißt, es habe keine Abstimmung stattgefunden. Wie genau der Staat seine Position zum Ausdruck brachte, war Gegenstand von P9. Am 12. Oktober antwortete die Staatskasse darauf nur mit einem Verweis auf die Investor-Relations-Seite von airBaltic.

Fristen. Am 19. Oktober um 10:00 Uhr (New Yorker Zeit) verhandelt das Gericht über Fragen des Cash-Managements und des Verfahrens zur Ablehnung von Verträgen (Dkt. 83, 100) sowie über den Einspruch des US Trustee (Dkt. 112). Am selben Tag findet um 11:00 Uhr eine weitere Anhörung statt (Dkt. 98) — höchstwahrscheinlich zur endgültigen DIP-Anordnung. Der Reorganisationsplan ist um den 23. Dezember fällig, der Antrag auf seine Bestätigung um den 12. Januar 2027 (Dkt. 20). Die Frist für das Staatsdarlehen über 18 Mio. EUR, der 30. Dezember, fällt genau zwischen diese beiden Daten.

Alles oben Genannte stammt aus öffentlichen Gerichtsakten. Es muss den Antworten der lettischen Behörden gegenübergestellt werden, weil Entscheidungen über öffentliche Gelder in zwei Rechtsordnungen getroffen, aber nur in einer öffentlich erklärt werden.

Teil achtzehn

Die dritte Antwort der Staatskasse: Der Staat bewarb sich um einen Sitz im Ausschuss, wurde aber nicht bestellt

Am 12. Oktober 2026 antwortete die Staatskasse auf meine Anfrage vom 2. Oktober (P9) mit Schreiben Nr. 2026/3-5.19/953, unterzeichnet von ihrem Leiter K. Āboliņš. Die Antwort enthält eine neue Tatsache.

Der Staat bewarb sich um einen Sitz im Gläubigerausschuss. Die Staatskasse schreibt, dass die Republik Lettland am 24. September dem US Trustee einen Fragebogen übermittelte und sich als unbesicherter staatlicher Kreditgeber für die Mitgliedschaft im Ausschuss der ungesicherten Gläubiger vorschlug. Am folgenden Tag bestellte der US Trustee einen fünfköpfigen Ausschuss (Dkt. 58): Airbus Canada, Jackson Square Aviation, AVAP Leasing, Tallinn Airport und Lithuanian Airports. In den Worten der Staatskasse wurde die Mitgliedschaft der Republik Lettland „nicht genehmigt“. Mit anderen Worten: Lettland bewarb sich und wurde nicht bestellt, die estnischen und litauischen Flughäfen dagegen schon. Die Staatskasse ist der Auffassung, dass dies weder den Status des Staates als Gläubiger noch seine Möglichkeiten beeinträchtigt, seine Interessen zu schützen.

Das Übrige. Zur Anleihegläubigerversammlung vom 17. August wiederholt die Staatskasse, sie habe „im Rahmen der ihr zuvor erteilten Ermächtigung des Ministerkabinetts“ gehandelt, der Inhalt dieser Ermächtigung sei jedoch zugangsbeschränkt, weil airBaltic-Angelegenheiten in geschlossenen Sitzungen des Ministerkabinetts behandelt worden seien. Das Datum der Ermächtigung nennt sie nicht (das Verkehrsministerium schrieb am 4. September von einem Mandat vom 30. Juli). Wie der Staat abgestimmt hat, sagt sie nicht, sondern verweist nur auf die Investor-Relations-Seite von airBaltic. Die Zahlen sind unverändert: 52,4 Mio. EUR an Anleiheforderungen (51,8 Nennwert und 0,6 aufgelaufene Zinsen) und 18,6 Mio. EUR aus dem Darlehen (18,0 Kapitalbetrag und 0,6 Zinsen), Stand 14. September. Auf die Frage, ob die Forderungen des Staates beim US-Gericht angemeldet wurden und wer ihn dort vertritt, gibt es keine konkrete Antwort: Der Staat „nutzt die ihm zur Verfügung stehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten“ in jeder seiner drei Eigenschaften — als Anteilseigner, Kreditgeber und Anleihegläubiger.

Die Ablehnung. Die Staatskasse verweigert die Auskunft darüber, welche Rückstellungen oder Wertminderungen sie für die Verbindlichkeiten von airBaltic erfasst hat, und beruft sich dabei auf Artikel 5 Absatz 2 Nummern 2 und 3 des Informationsfreiheitsgesetzes und das Gesetz über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Diese Begründung hat zwei Schwachstellen. Erstens schließt Nummer 3 die Beschränkung wegen eines Geschäftsgeheimnisses aus, wenn ein Vertrag über die Verwendung staatlicher Finanzmittel geschlossen wurde, und das Staatsdarlehen an airBaltic ist genau ein solcher Vertrag. Zweitens betrifft die Frage den Wert eines staatlichen Vermögenswerts in der eigenen Rechnungsführung des Staates, nicht ein Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens. Das Schreiben gibt nicht an, wie die Ablehnung angefochten werden kann. Ich werde diesen Teil der Ablehnung anfechten.

Teil neunzehn

Stellenabbau: Die Behörden wurden vor der Wahl informiert, die Öffentlichkeit danach

Am 5. Oktober, zwei Tage nach der Saeima-Wahl, kündigte airBaltic öffentlich einen Personalabbau an (öffentlich genannt wurden 500–700 Stellen). Am 6. Oktober stellte ich dem Unternehmen sechs Fragen zum Zeitpunkt der Entscheidung und der Mitteilungen und am selben Tag vier Nachfragen.

Die neue Tatsache. Am 12. Oktober antwortete die Abteilung für Unternehmenskommunikation von airBaltic, dass die nach dem Arbeitsgesetz vorgeschriebene Mitteilung an die Staatliche Arbeitsagentur und die Gemeinde Mārupe „am 29. September dieses Jahres“ versandt wurde. Das war vier Tage vor der Wahl und sechs Tage vor der öffentlichen Ankündigung. Am 6. Oktober hatte das Unternehmen auf dieselbe Frage kein Datum genannt.

Die Gemeinde bestätigt. Am 13. Oktober beantwortete die Gemeinde Mārupe meine Informationsanfrage vom 6. Oktober (Schreiben Nr. 1/2.1-3/1706). Die Mitteilung von airBaltic über die geplante Massenentlassung wurde am 29. September unterzeichnet und von der Gemeinde am 30. September registriert. Die in der Mitteilung angegebene derzeit prognostizierte Höchstzahl der zu entlassenden Beschäftigten beträgt bis zu 700. Die Zahl ist nicht endgültig: Sie kann präzisiert, auch verringert werden, wird diesen Umfang aber nicht überschreiten. Als Beginn des Personalabbaus nennt die Mitteilung den 29. Oktober; ein Enddatum ist darin nicht angegeben.

Was das Unternehmen nicht beantwortet. airBaltic nennt nicht das Datum, an dem der konkrete Umfang des Abbaus festgelegt wurde: Er „wurde im Zuge der Umsetzung des Businessplans präzisiert“. Ob den Gewerkschaften bei den Konsultationen am 3. September eine Zahl genannt wurde, legt das Unternehmen nicht offen; die dort erörterten Informationen seien „vertraulich“. Für den Zeitpunkt, zu dem das Verkehrsministerium als Anteilseigner über den Umfang informiert wurde, gibt es kein Datum: Das Unternehmen „informiert die Anteilseigner regelmäßig“. Auf die Frage, ob die Ankündigung bis nach der Wahl zurückgehalten wurde, antwortete airBaltic am 6. Oktober, dass die öffentliche Kommunikation am 5. Oktober „der Abfolge dieses Prozesses entsprach“.

Was dies zeigt und was nicht. Die Mitteilung vom 29. September belegt eines: Der Umfang — bis zu 700 Beschäftigte — stand bereits vor der Wahl so weit fest, dass eine staatliche Behörde und eine Gemeinde förmlich benachrichtigt werden konnten. Sie belegt nicht, dass jemand die öffentliche Ankündigung absichtlich hinausgezögert hat, und sie beantwortet nicht, wann die Regierung davon erfuhr. Die Gemeinde Mārupe hat meine Anfrage vom 6. Oktober beantwortet; die Antworten der Staatlichen Arbeitsagentur und des Ministerkabinetts stehen noch aus.

Teil zwanzig

Was derzeit nicht bekannt ist

  • Die konkrete Ermächtigung des Ministerkabinetts an die Staatskasse — Nummer, Datum, Protokollpunkt.
  • Die Rechtsnorm für jede Ablehnung und die Rechtsbehelfsbelehrung — beides fehlt in der Antwort des Ministeriums vom 4. September und in der Antwort der Staatskasse vom 22. September; am 2. Oktober erklärt die Staatskasse, es habe keine Ablehnung gegeben.
  • Der Buchwert der staatlichen Positionen und eine etwaige erfasste Wertminderung — die Höhe der Forderungen (52,4 + 18,6 Mio. EUR) ist inzwischen bekannt, nicht aber, wie viel davon der Staat zurückzuerhalten erwartet. Am 12. Oktober verweigerte die Staatskasse diese Information unter Berufung auf das Geschäftsgeheimnis.
  • Ob die Forderungen des Staates beim US-Gericht angemeldet wurden und wer den Staat dort vertritt — in der Zustellungsliste des Gerichts ist für den Staat kein US-Rechtsbeistand aufgeführt; am 12. Oktober gab die Staatskasse keine konkrete Antwort.
  • Die ex ante vorgenommene Bewertung des Staatsdarlehens , auf die sich das Unternehmen vor dem US-Gericht beruft — wer sie erstellt hat und wann.
  • Ob sich die Regierung verpflichtet hat , die Meilensteine aus den DIP-Bedingungen zu erfüllen — Eigenkapital, Unterstützung des Plans, Exit-Finanzierung bis etwa zum 12. Januar 2027 — und ob sie mit der Europäischen Kommission in Kontakt steht.
  • Wie der Staat seine Position zum Vorschlag der Anleihegläubiger zur Überbrückungsfinanzierung zum Ausdruck brachte — die Staatskasse sagt, es habe keine Abstimmung stattgefunden; eine Gruppe von Anleihegläubigern erklärt vor dem US-Gericht, die Regierung habe ihn unterstützt.
  • Welche Behörde bereit ist, in der Sache zu antworten — nach der Entscheidung des Verkehrsministeriums vom 2. Oktober ist nicht mehr klar, wo man fragen soll.
  • Vorrang, Einbringlichkeit und zeitlicher Ablauf der staatlichen Forderungen im Chapter-11-Verfahren.
  • Das Schicksal des Darlehens über 18 Mio. EUR nach dem 30. Dezember.
  • Wann der Umfang des Personalabbaus bei airBaltic festgelegt wurde und wann das Verkehrsministerium davon erfuhr — das Unternehmen nennt keine Daten.
  • Ob der Staat neue Verbindlichkeiten übernommen hat im Zusammenhang mit der Reorganisation.
Teil einundzwanzig

Wie es weitergeht

Nach dem 2. Oktober lautet die praktische Frage nicht mehr nur „was fragen“, sondern „wen“. Das Verkehrsministerium lässt Anfragen ungeprüft, die Staatskasse verweist auf das Kabinett, und die Staatskanzlei verweist zurück an das Ministerium. Um zu sehen, welche Institution tatsächliche Macht über welche hat, habe ich kartiert, wer nach der Verfassung und den institutionellen Gesetzen wen wählt, ernennt, beaufsichtigt und kontrolliert.

Machtkarte Lettlands: Saeima, Ministerkabinett, Gerichte, Staatlicher Rechnungshof, Ombudsmann, Staatsanwaltschaft und Sicherheitsdienste mit Verbindungen der Ernennung, Aufsicht und Kontrolle
Machtkarte Lettlands — rechtliche Struktur, nicht tatsächlicher politischer Einfluss. Bestimmungen auf likumi.lv überprüft. Interaktive Version öffnen (auf Lettisch).

In diesem Fall zeigt die Karte drei Wege auf. Das Verwaltungsgericht ist das einzige, das das Ministerium zur Antwort verpflichten kann. Der Staatliche Rechnungshof kann die Mittel staatlicher Kapitalgesellschaften prüfen und berichtet über seine Feststellungen an die Saeima, das Ministerkabinett und die Staatsanwaltschaft (Gesetz über den Staatlichen Rechnungshof, Artikel 2 und 3). Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen (Steuern) der Saeima ist der Ausschuss, der das Stabilisierungsgesetz vom 20. August vorangebracht hat; die neue Saeima tritt am 3. November zusammen.

  • Ein Antrag an das Administrative Bezirksgericht gegen die Entscheidung des Verkehrsministeriums vom 2. Oktober, die Anfragen ungeprüft zu lassen.
  • Die Antwort der Staatskasse auf P9 und die Antwort des Ministerkabinetts auf P10 — innerhalb der Frist nach Artikel 14 des Informationsfreiheitsgesetzes (um den 23. Oktober).
  • 19. Oktober — Anhörung vor dem US-Gericht (Dkt. 83, 100, 112) und, höchstwahrscheinlich, zur endgültigen DIP-Anordnung (Dkt. 98). Ich werde die Ergebnisse verfolgen.
  • Um den 23. Dezember und den 12. Januar 2027 — der Reorganisationsplan und der Antrag auf seine Bestätigung; bis dahin auch die DIP-Meilensteine zu Eigenkapital der Regierung und Exit-Finanzierung.
  • Werden Ablehnungen nicht in der vom Informationsfreiheitsgesetz vorgeschriebenen Form ausgefertigt, werde ich das Recht nach Artikel 15 dieses Gesetzes nutzen, sie anzufechten.

Die in der Fortsetzung genannten Zahlen (257, 350, 30, 50, 18 und 594 Mio. EUR; 25 %) stammen aus öffentlichen Quellen und früheren Anfragen; in den Anfragen sind sie als Bitte um Bestätigung oder Präzisierung formuliert, nicht als Behauptung. Die Tatsache des Chapter-11-Verfahrens ergibt sich aus der Antwort der Staatskasse vom 22. September und den öffentlichen Erklärungen des Unternehmens. Die Höhe der staatlichen Forderungen (52,4 und 18,6 Mio. EUR) stammt aus der Antwort Nr. 2026/3-5.19/931 der Staatskasse vom 2. Oktober.

Dokumente

Alle nachstehend aufgeführten Dokumente sind mit einer sicheren elektronischen Signatur unterzeichnet und tragen einen Zeitstempel. Die Originaldokumente sind auf Lettisch.

  1. Informationsanfrage, 13.08.2026 (Fragen 1–30)
  2. Ergänzende Informationsanfrage, 15.08.2026 (Fragen 31–38)
  3. Zweite ergänzende Informationsanfrage, 18.08.2026 (Fragen 39–44)
  4. Dritte ergänzende Informationsanfrage, 19.08.2026 (Fragen 45–49)
  5. Schreiben des Verkehrsministeriums Nr. 03.2-02/2521, 20.08.2026
  6. Einwände gegen die Weiterleitung der Eingaben, 22.08.2026
  7. Verfahrensantrag auf Klarstellung, 26.08.2026 (P1–P5)
  8. Schreiben des Verkehrsministeriums Nr. 03.2-02/2658, 04.09.2026
  9. Vierte ergänzende Informationsanfrage, 06.09.2026 (Fragen 50–57; P6)
  10. Fünfte ergänzende Informationsanfrage, 11.09.2026 (Fragen 58–61; P7)
  11. Sechste ergänzende Informationsanfrage, 22.09.2026 (Fragen 62–68; P8)
  12. Anfrage an die Staatskasse zur Präzisierung der Antwort Nr. 899, 22.09.2026
  13. Antwort der Staatskasse Nr. 2026/3-5.19/899, 22.09.2026
  14. Schreiben der Staatskanzlei Nr. 6.2.2./2026-FIZ-904-3015, 25.09.2026
  15. Antwort der Staatskasse Nr. 2026/3-5.19/931, 02.10.2026
  16. Antwort der Staatskasse Nr. 2026/3-5.19/953, 12.10.2026
  17. Zweite Präzisierungsanfrage an die Staatskasse (P9), 02.10.2026
  18. Informationsanfrage an das Ministerkabinett (P10), 02.10.2026
  19. Schreiben des Verkehrsministeriums Nr. 03.2-02/2951, 02.10.2026

Quellen

  • Saeima. Haushaltsausschuss leitet den Gesetzentwurf über Maßnahmen zur finanziellen Stabilisierung von airBaltic an die Saeima weiter — saeima.lv (auf Lettisch)
  • Saeima. Saeima verabschiedet das Gesetz über Maßnahmen zur finanziellen Stabilisierung von airBaltic (20.08.2026) — saeima.lv (auf Lettisch)
  • Verkehrsministerium. Regierung unterstützt Verlängerung der Zahlungsfrist für das airBaltic-Staatsdarlehen (25.08.2026) — sam.gov.lv (auf Lettisch)
  • Verkehrsministerium. Regierung unterstützt Maßnahmen zur Sicherung der finanziellen Stabilität von airBaltic (14.08.2026) — sam.gov.lv (auf Lettisch)
  • LSM.lv. airBaltic ändert den Kurs: kleinere Flotte und neue Finanzierung in Höhe von Hunderten Millionen (11.08.2026)
  • LSM.lv. airBaltic-Anleihegläubiger unterstützen Kapitalisierung der Zinszahlungen (17.08.2026)
  • LSM.lv. Saeima stimmt der Verlängerung des airBaltic-Staatsdarlehens und dem Kauf zusätzlicher Anleihen zu (20.08.2026)
  • LSM.lv. Regierung unterstützt Verlängerung der Zahlungsfrist für das verbleibende airBaltic-Staatsdarlehen bis Jahresende (25.08.2026)
  • Informationsfreiheitsgesetz — likumi.lv/ta/id/50601
  • Gesetz über Eingaben (Fassung in Kraft ab 01.03.2026) — likumi.lv/ta/id/164501
  • AS Air Baltic Corporation. Bekanntmachung einer Vereinbarung über eine Zwischenfinanzierung von bis zu 257 Mio. EUR (03.09.2026)
  • LSM.lv. airBaltic vereinbart einen Kredit von bis zu 257 Mio. EUR (03.09.2026) — lsm.lv
  • Dienas Bizness. Regierung erörtert erneut die Lage bei airBaltic, fasst aber keine Beschlüsse (08.09.2026) — db.lv
  • jauns.lv. airBaltic verschiebt Anleihegläubigerversammlung — Investoren brauchen mehr Zeit (09.2026) — jauns.lv
  • ch-aviation. airBaltic files for Chapter 11 bankruptcy protection (14.09.2026) — ch-aviation.com
  • U.S. Bankruptcy Court, Southern District of New York. Verfahren Nr. 26-12188; Verfahrensdokumente — Epiq Corporate Restructuring: dm.epiq11.com/airbaltic
  • Ebenda: Dkt. 14 — Erklärung des Finanzvorstands V. Jakovļevs (14.09.2026); Dkt. 20, 21, 23 — First-Day-Anträge und Liquiditätsprognose; Dkt. 25 — Erklärung der Ad Hoc Group; Dkt. 45 — vorläufige DIP-Anordnung mit Term Sheet (16.09.2026); Dkt. 58 — Bestellung des Gläubigerausschusses (25.09.2026); Dkt. 79 — DIP-Kreditvertrag; Dkt. 83, 98, 100, 112 — Gegenstände der Anhörung vom 19.10.2026; Dkt. 113 — Zustellungsnachweis (08.10.2026)
  • Antwort der Staatskasse Nr. 2026/3-5.19/899, 22.09.2026
  • Antwort der Staatskasse Nr. 2026/3-5.19/931, 02.10.2026
  • Antwort der Staatskasse Nr. 2026/3-5.19/953, 12.10.2026

© 2026 Knezins.com · Riga, 31. August 2026 · aktualisiert am 14. Oktober · englische Fassung veröffentlicht am 28. September

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Die Entscheidung ist gefallen. Die Grundlage ist nicht öffentlich.

Die Regierung hat für Rail Baltica eine Obergrenze von 20 Millionen Euro pro Gleiskilometer festgelegt, gestützt auf eine Beraterstudie, die nicht öffentlich ist. Das Ministerium verweigerte die Herausgabe der Bewertung von Alvarez & Marsal; die Verbindlichkeiten sind in der Staatsbilanz nicht gesondert ersichtlich. Chronologie 2019–2024.

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